Aufgaben
(nach der Ordnung für Kirchengemeinderäte der Diözese Rottenburg-Stuttgart)

(1)Der Kirchengemeinderat dient der Erfüllung der Aufgaben der Kirchengemeinde (§ 1).
Er trägt mit dem Pfarrer zusammen die Verantwortung für das Gemeindeleben und
sorgt dafür, dass die Gemeinde ihre Aufgabe als Trägerin der Seelsorge wahrnehmen
kann. Er fasst die für die Erfüllung der Aufgaben der Kirchengemeinde notwendigen
Beschlüsse und ist für deren Umsetzung verantwortlich. Dabei sollen Anregungen,
Wünsche und Beschwerden aus der Gemeinde berücksichtigt werden.
(2) Der Kirchengemeinderat soll darauf hinwirken, dass die Aufgaben der Kirche und ihr
Wirken in der Gesellschaft in enger Zusammenarbeit von Pfarrer und Gemeindegliedern
gemeinsam getragen werden.
(3) Der Kirchengemeinderat fördert die Entfaltung der vielfältigen Begabungen und
Berufungen der Gemeindemitglieder. Er bemüht sich um den Aufbau eines lebendigen
sozialen und geistlichen Organismus der Gemeinde. Er unterstützt die Arbeit der
verschiedenen Gruppen und Gemeinschaften in der Kirchengemeinde und der Verantwortlichen
bzw. Teams für die verschiedenen pastoralen Bereiche bzw. Stadtteile oder
Teilgemeinden und hält Kontakt mit deren Leitungen.
(4) Der Kirchengemeinderat fördert Kontakte und Zusammenarbeit zwischen der Kirchengemeinde
und den Bereichen der Kategorialseelsorge.
(5) Vor der Neubesetzung der Pfarrei berichtet er dem Bischöflichen Ordinariat über die
örtliche Situation und erörtert mit einem Vertreter des Bischöflichen Ordinariats die
besonderen Bedürfnisse der Gemeinde.
(6) Der Kirchengemeinderat übernimmt die ihm in dieser Ordnung zugewiesenen Aufgaben
der örtlichen Vermögensverwaltung und wählt den Kirchenpfleger.
(7) Der Kirchengemeinderat vertritt, soweit diese Ordnung nichts Anderes bestimmt, die
Kirchengemeinde und die Kirchenpflege gerichtlich und außergerichtlich. Dies gilt auch
für die sonstigen ortskirchlichen Stiftungen (§ 14), wenn nicht deren Satzungen besondere
Vertretungsorgane vorsehen.

Gesamtkirchengemeinderat

Die Beratung und Beschlussfassung von gemeinsamen Angelegenheiten obliegt im
Bereich der Gesamtkirchengemeinde dem Gesamtkirchengemeinderat.

Zusammensetzung

(2) Dem Gesamtkirchengemeinderat gehören mit beschließender Stimme an:
1. Auf Grund ihres Amtes:
Die Vorsitzenden der Kirchengemeinderäte der an der Gesamtkirchengemeinde
beteiligten Kirchengemeinden oder deren Stellvertreter.
2. Auf Grund einer Wahl:
Ein Viertel der gewählten stimmberechtigten Mitglieder (§ 19 Abs. 1 Nr. 3) jedes Kirchengemeinderates
der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Kirchengemeinden.

Aufgaben

Die Ortssatzung muss als gemeinsame Aufgaben wenigstens enthalten:
1. Die Wahrnehmung gemeinsamer seelsorgerlicher Aufgaben,
2. die Schaffung oder Übernahme überpfarrlicher seelsorgerlicher Einrichtungen (für
die Jugend-, Bildungs- und Caritasarbeit u. a.),
3. die Veranlagung, Erhebung und Verwaltung der Kirchensteuer,
4. die Deckung des Bedarfs der angeschlossenen Kirchengemeinden und Kirchenpflegen,
soweit deren Einnahmen nicht ausreichen,
5. den Bau neuer Kirchen und Pfarrhäuser, soweit Andere nicht einzutreten haben,
6. die Planung und Entscheidung über den Bau sonstiger kirchlicher Gebäude und
Einrichtungen,
7. die Tragung des persönlichen und sächlichen Aufwandes der Gesamtkirchengemeinde,
8. die einheitliche Regelung der Bezüge der kirchlichen Bediensteten der Gesamtkirchengemeinde
sowie der angeschlossenen Kirchengemeinden und Kirchenpflegen
und
9. die Wahl des Gesamtkirchenpflegers.
Außer weiterer gemeinsamer Aufgaben kann die Ortssatzung die Übernahme der
Trägerschaft sonstiger pfarrlicher Einrichtungen vorsehen.